§ 79a – Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für die Gewährung und Erbringung von Leistungen, normal normal die Erfüllung anderer Aufgaben, normal normal den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, normal normal die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen normal normal normal arabic weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen bei der Aufgabenwahrnehmung sowie für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und für die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden, insbesondere zur Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Konzepten zum Schutz vor Gewalt und Ausbeutung, und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bestimmte wissenschaftliche Analysen der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 durch geeignete Dritte veranlassen, wenn dies erforderlich ist zur Überprüfung und Weiterentwicklung von Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie geeigneter Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung nach Absatz 1 für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind die betreffenden Akten bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren.
Kurz erklärt
- Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen Qualitätsstandards und Maßnahmen entwickeln, um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu erfüllen.
- Es sind spezifische Qualitätsmerkmale für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und Ausbeutung erforderlich.
- Die Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen und die Rechte von Kindern in Einrichtungen und Pflegefamilien müssen berücksichtigt werden.
- Fachliche Empfehlungen der zuständigen Behörden sollen bei der Entwicklung und Überprüfung von Konzepten beachtet werden.
- Wissenschaftliche Analysen zur Überprüfung der Qualität und Maßnahmen sollen von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in Auftrag gegeben werden.